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Ortshaus-Stiftung - Die Satzung

 

 

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
§ 2 Sinn und Zweck der Stiftung
§ 3 Einschränkungen
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
§ 6 Stiftungsorgane
§ 7 Stiftungsvorstand
§ 8 Stiftungsrat
§ 9 Zuständigkeit des Stiftungsrates
§ 10 Geschäftsgang
§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
§ 12 Vermögensanfall
§ 13 Stiftungsaufsicht
§ 14 Inkrafttreten
Urkunde

 

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Orthaus-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz:

Maximilianstrasse 10, 88131 Lindau (Bodensee)
 

§ 2 Sinn und Zweck der Stiftung

Die Stiftung fördert den Denkmalschutz.

Der Stiftungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

Mit erster Priorität sorgt sie dafür, dass das denkmalgeschützte, historisch wertvolle Objekt „Orthaus“: Maximilianstrasse 10, in Lindau mit Wandelgang und Rückgebäuden in der heutigen Form erhalten bzw. weiter restauriert wird.

Mit zweiter Priorität sorgt die Stiftung für den Erhalt der Jakobuskapelle (auch Gfrörnenkapelle genannt) in Wasserburg (Bodensee), Ortsteil Reutenen.

Mit dritter Priorität leistet die Stiftung einen Beitrag zum Erhalt der Kirche St. Georg in Wasserburg (Bodensee).

Nur wenn alle Aufgaben der Prioritäten eins bis drei erfüllt sind und die Stiftung über zusätzliche Mittel verfügt, kann die Stiftung mit vierter Priorität und zu einem späteren Zeitpunkt erhaltenswerte denkmalgeschützte Gebäude vorrangig in Wasserburg oder Lindau-Insel erwerben und restaurieren.

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 3 Einschränkungen


Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Diese Satzung begründet keine Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Es beträgt € 50.000,-- in bar.

Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen mit oder ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:

  • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind
  • aus Spendengeldern

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es dürfen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen Rücklagen gebildet werden, um damit umfangreichere Sanierungsmassnahmen zu finanzieren oder denkmalgeschützte Objekte zu erwerben und zu sanieren.

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

• der Stiftungsvorstand

• der Stiftungsrat

Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können ersetzt werden.

§ 7 Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei, höchstens drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.

Abweichend hiervon besteht der erste Stiftungsvorstand aus:

  • Frau Dr. Maria Berschneider
  • Herrn Werner Berschneider

jeweils auf Lebenszeit.

Nach dem Tode von Frau bzw. Herrn Berschneider wählt der Stiftungsrat alle Vorstandsmitglieder. Dann ist ein Vorstand mit drei Mitgliedern anzustreben.

Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung alleine.

Von den Beschränkungen des Art. 22 Abs.1 Satz 1 BayStG kann der Stiftungsrat den Stiftungsvorstand im Einzelfall befreien.

Der Stiftungsvorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verteilung und den Einsatz der Stiftungsmittel. Er erstellt den Haushaltsentwurf, die Jahres- und Vermögensrechnung.

Sollte das Geschäftsvolumen der Stiftung einen derart hohen Umfang annehmen, dass der Vorstand seine Arbeit alleine und ehrenamtlich nicht mehr bewältigen kann, so ist er berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Hierzu benötigt er die Zustimmung des Stiftungsrates.

Das Entgelt eines Geschäftsführers muss angemessen und am tatsächlichen Aufwand orientiert sein.

§ 8 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder werden von den Stiftern ernannt. Im Übrigen ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.

Ein Zustifter mit einer Zustiftung von mehr als 20.000,-- EURO ist berechtigt, in den Stiftungsrat einzuziehen. Dabei entsteht eine zusätzliche Position im Stiftungsrat, über die genannten fünf Sitze hinaus.

Als Mitglieder für den Stiftungsrat sollten Menschen mit hohem Interesse am Denkmalschutz gewonnen werden. Dabei sollen die Stadt Lindau (Bodensee), die Gemeinde Wasserburg (Bodensee) und die Pfarrgemeinde der Kirche St. Georg repräsentiert sein.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§ 9 Zuständigkeit des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand.

Er schlägt für das jeweils nächste Geschäftsjahr die Aufteilung der Mittel auf die priorisierten Aufgaben und ggf. besonders förderungswürdige Projekte vor.

Er entlastet den Vorstand.


Er schlägt Ergänzungen oder Änderungen zur Stiftungssatzung vor.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Stiftungsvorstand.

§ 10 Geschäftsgang

Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit Angabe der Tagesordnung, mindesten zwei Wochen vorher zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

Nach einer Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt und an die Stiftungsorgane gegeben.

§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Satzungsänderungen sind zulässig, sofern sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse unumgänglich sind. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll ist.

Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit des Stiftungsvorstandes und einer Dreiviertelmehrheit des Stiftungsrates. Solche Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung wirksam.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Gemeinde Wasserburg (Bodensee).

Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben.

Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.

Wasserburg, 26. November 2005

Dr. Maria Berschneider und Werner Berschneider


Kontoverbindung:

Bethmann Bank
BLZ: 501 203 83
Konto: 923979

 

Urkunde

Stiftungsgeschäft

Wir, Dr. Maria Berschneider und Werner Berschneider, errichten hiermit eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Die Stiftung führt den Namen "Orthaus-Stiftung" und hat ihren Sitz in Lindau (Bodensee).

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Denkmalpflege.

Wir statten die Stiftung mit einem Vermögen von 50.000,00 EURO (fünfzigtausend EURO) in bar aus.

Die Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

Zu Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstands werden bestellt:

  • Frau Dr. Maria Berschneider, Wasserburg (Bodensee)

  • Herr Werner Berschneider, Wasserburg (Bodensee)

 Der Stiftungsrat besteht bei der Gründung aus:

  • Herrn Eugen Baumann, Leiter der Abt. Stadtplanung und Bauordnung Lindau (B.)

  • Herrn Thomas Eigstler, Bürgermeister der Gemeinde Wasserburg (B.)

  • Herrn Martin Steiner, Pfarrer der Kirche St. Georg in Wasserburg (B.)

Weitere Einzelheiten regelt die von uns aufgestellte und beigefügte Stiftungssatzung. Sie ist Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts.

Wasserburg, 26. November 2005

Dr. Maria Berschneider und Werner Berschneider