§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Orthaus-Stiftung“. Sie ist eine
rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz:
Maximilianstrasse 10, 88131 Lindau (Bodensee)
§ 2 Sinn und Zweck der Stiftung
Die Stiftung fördert den Denkmalschutz.
Der Stiftungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:
Mit erster Priorität sorgt sie dafür, dass das denkmalgeschützte,
historisch wertvolle Objekt „Orthaus“: Maximilianstrasse 10, in
Lindau mit Wandelgang und Rückgebäuden in der heutigen Form erhalten
bzw. weiter restauriert wird.
Mit zweiter Priorität sorgt die Stiftung für den Erhalt der
Jakobuskapelle (auch Gfrörnenkapelle genannt) in Wasserburg
(Bodensee), Ortsteil Reutenen.
Mit dritter Priorität leistet die Stiftung einen Beitrag zum Erhalt
der Kirche St. Georg in Wasserburg (Bodensee).
Nur wenn alle Aufgaben der Prioritäten eins bis drei erfüllt sind
und die Stiftung über zusätzliche Mittel verfügt, kann die Stiftung
mit vierter Priorität und zu einem späteren Zeitpunkt erhaltenswerte
denkmalgeschützte Gebäude vorrangig in Wasserburg oder Lindau-Insel
erwerben und restaurieren.
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Einschränkungen
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder
natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen
oder Vergütungen begünstigen.
Diese Satzung begründet keine Rechtsansprüche auf Leistungen der
Stiftung.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und
ungeschmälert zu erhalten.
Es beträgt € 50.000,-- in bar.
Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen mit oder ohne
Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können
dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
-
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
-
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung
des Stiftungsvermögens bestimmt sind
-
aus Spendengeldern
Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Es dürfen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen Rücklagen gebildet
werden, um damit umfangreichere Sanierungsmassnahmen zu finanzieren
oder denkmalgeschützte Objekte zu erwerben und zu sanieren.
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind:
• der Stiftungsvorstand
• der Stiftungsrat
Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende
Auslagen können ersetzt werden.
§ 7 Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei, höchstens drei Mitgliedern.
Sie werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue
Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung
ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung
des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
Abweichend hiervon besteht der erste Stiftungsvorstand aus:
-
Frau Dr. Maria Berschneider
-
Herrn Werner Berschneider
jeweils auf Lebenszeit.
Nach dem Tode von Frau bzw. Herrn Berschneider wählt der
Stiftungsrat alle Vorstandsmitglieder. Dann ist ein Vorstand mit
drei Mitgliedern anzustreben.
Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten
bei Verhinderung vertritt.
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands und sein Stellvertreter sind
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der
Vorsitzende die Stiftung alleine.
Von den Beschränkungen des Art. 22 Abs.1 Satz 1 BayStG kann der
Stiftungsrat den Stiftungsvorstand im Einzelfall befreien.
Der Stiftungsvorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße
Verteilung und den Einsatz der Stiftungsmittel. Er erstellt den
Haushaltsentwurf, die Jahres- und Vermögensrechnung.
Sollte das Geschäftsvolumen der Stiftung einen derart hohen Umfang
annehmen, dass der Vorstand seine Arbeit alleine und ehrenamtlich
nicht mehr bewältigen kann, so ist er berechtigt, einen
Geschäftsführer zu bestellen. Hierzu benötigt er die Zustimmung des
Stiftungsrates.
Das Entgelt eines Geschäftsführers muss angemessen und am
tatsächlichen Aufwand orientiert sein.
§ 8 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die
ersten Mitglieder werden von den Stiftern ernannt. Im Übrigen
ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Die Amtszeit der
Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder
des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand
angehören.
Ein Zustifter mit einer Zustiftung von mehr als 20.000,-- EURO ist
berechtigt, in den Stiftungsrat einzuziehen. Dabei entsteht eine
zusätzliche Position im Stiftungsrat, über die genannten fünf Sitze
hinaus.
Als Mitglieder für den Stiftungsrat sollten Menschen mit hohem
Interesse am Denkmalschutz gewonnen werden. Dabei sollen die Stadt
Lindau (Bodensee), die Gemeinde Wasserburg (Bodensee) und die
Pfarrgemeinde der Kirche St. Georg repräsentiert sein.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei
Verhinderung vertritt.
§ 9 Zuständigkeit des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den
Stiftungsvorstand.
Er schlägt für das jeweils nächste Geschäftsjahr die Aufteilung der
Mittel auf die priorisierten Aufgaben und ggf. besonders
förderungswürdige Projekte vor.
Er entlastet den Vorstand.
Er schlägt Ergänzungen oder Änderungen zur Stiftungssatzung vor.
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt den Stiftungsrat
gegenüber dem Stiftungsvorstand.
§ 10 Geschäftsgang
Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal jährlich, mit Angabe der Tagesordnung, mindesten zwei
Wochen vorher zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen
die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende
anwesend sind.
Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im
schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Nach einer Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt und an die
Stiftungsorgane gegeben.
§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Satzungsänderungen sind zulässig, sofern sie zur Anpassung an
veränderte Verhältnisse unumgänglich sind. Soweit sie sich auf die
Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der
zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine
Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern,
dass die Erfüllung in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll
ist.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit des
Stiftungsvorstandes und einer Dreiviertelmehrheit des
Stiftungsrates. Solche Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch
die Regierung wirksam.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Gemeinde
Wasserburg (Bodensee).
Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu
verwenden.
§ 13 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben.
Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der
Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe
unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung
von Schwaben in Kraft.
Wasserburg, 26. November 2005
Dr. Maria Berschneider und Werner Berschneider
Kontoverbindung:
Bethmann Bank
BLZ: 501 203 83
Konto: 923979

Urkunde
Stiftungsgeschäft
Wir,
Dr. Maria Berschneider und Werner Berschneider, errichten hiermit
eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die
Stiftung führt den Namen "Orthaus-Stiftung" und hat ihren
Sitz in Lindau (Bodensee).
Zweck
der Stiftung ist die Förderung der Denkmalpflege.
Wir
statten die Stiftung mit einem Vermögen von 50.000,00 EURO
(fünfzigtausend EURO) in bar aus.
Die
Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
Zu
Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstands werden bestellt:
-
Frau Dr. Maria Berschneider, Wasserburg (Bodensee)
-
Herr Werner Berschneider, Wasserburg (Bodensee)
Der
Stiftungsrat besteht bei der Gründung aus:
-
Herrn Eugen Baumann, Leiter der Abt. Stadtplanung und Bauordnung
Lindau (B.)
-
Herrn Thomas Eigstler, Bürgermeister der Gemeinde Wasserburg (B.)
-
Herrn Martin Steiner, Pfarrer der Kirche St. Georg in Wasserburg
(B.)
Weitere Einzelheiten regelt die von uns aufgestellte und beigefügte
Stiftungssatzung. Sie ist Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts.
Wasserburg, 26. November 2005

Dr. Maria Berschneider und Werner Berschneider
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